§ 9 Mitnahme von Sachen
(1) Soweit die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Sicherheit der Fahrgäste nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden, kann der Fahrgast leicht tragbare und nicht sperrige Gegenstände (Handgepäck, Skier, zusammengeklappte Fahrräder und Fahrräder mit einer Radgröße von bis zu 20 Zoll) unentgeltlich mitführen. Mitgeführte Sachen dürfen nicht auf Sitzplätzen abgestellt werden.
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